Markiert: Versorgungsauftrag

UKSH begrüßt Einigung von Bund und Ländern zur Krankenhausreform

Leistungsgruppen, Vorhaltefinanzierung und Versorgungslevel sowie die überregionale Koordination durch Universitätsklinika sind die zentralen Bausteine der Reform.

Ein automatisiert übermittelter Kostenübernahmesatz stelle keine Kostenübernahmeerklärung dar bei fehlendem Versorgungsauftrag

B 1 KR 30/22 R, B 1 KR 31/22 R, B 1 KR 35/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 29. Juni 2023 – Terminvorschau 26/23

Das BSG hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtscharakter einer Kündigung von Versorgungsverträgen mit den Krankenhäusern gem. § 110 SGB V aufgegeben. Danach erfolgt die Kündigung nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung

B 1 KR 37/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr