Das BSG hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtscharakter einer Kündigung von Versorgungsverträgen mit den Krankenhäusern gem. § 110 SGB V aufgegeben. Danach erfolgt die Kündigung nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung

B 1 KR 37/21 R | , vom 13.12.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Durch diese neue ändert sich die rechtliche Einordnung der gem. § 110 SGB V. Bislang ging das davon aus, dass ein Verwaltungsakt erforderlich sei. Nunmehr wird eine Willenserklärung angenommen, wie sie auch für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge erforderlich ist.  […]

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