Ein automatisiert übermittelter Kostenübernahmesatz stelle keine Kostenübernahmeerklärung dar bei fehlendem Versorgungsauftrag

B 1 KR 30/22 R, B 1 KR 31/22 R, B 1 KR 35/22 R | , Entscheidung am 29. Juni 2023 – 26/23

Im Jahr 2013 behandelte das Versicherte der klagenden Innungskrankenkasse ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung . Es übermittelte der Innungskrankenkasse über den elektronischen jeweils den “Aufnahmesatz“; die Innungskrankenkasse übermittelte den “Kostenübernahmesatz“ und beglich nachfolgend die abgerechneten Behandlungskosten. 2017 forderte sie vom Krankenhaus erfolglos die Erstattung der gezahlten Vergütungen. Das hat das Krankenhaus zur Erstattung der gezahlten Vergütungen nebst Prozesszinsen verurteilt. Das hat die Berufungen des Krankenhauses zurückgewiesen. Der Innungskrankenkasse stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Sie sei nicht zur Vergütung der Behandlungen verpflichtet gewesen, da das Krankenhaus keine Versorgungsberechtigung für Versicherte der Innungskrankenkasse gehabt habe. Der automatisiert übermittelte Kostenübernahmesatz stelle keine Kostenübernahmeerklärung dar.

Mit seinen Revisionen rügt das Krankenhaus sinngemäß die Verletzung von § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 814 und § 242 BGB. […]

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