Zur Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Säuglings und in diesem Zusammenhang über den Anfall eines Verlegungsabschlages

B 1 KR 20/22 R | , Entscheidung am 29.06.2023 – Terminvorschau 26/23

Das klagende behandelte einen bei der beklagten Krankenkasse versicherten vom 19. bis 20. September 2015 vollstationär. Dieser war zuvor am 7. September 2015 im Krankenhaus N geboren worden. Am Tag der Entlassung aus dem Universitätsklinikum wurde er mit der Diagnose Z76.2 (Gesundheitsüberwachung und Betreuung eines anderen gesunden Säuglings und Kindes) erneut in dieses Krankenhaus aufgenommen, wo sich seine Mutter noch in ärer Behandlung befand. Das Universitätsklinikum rechnete für die Behandlung des Versicherten 2221,20 Euro nach Maßgabe der P67C ab. Die Krankenkasse beglich die Rechnung zunächst und verrechnete Ende Dezember einen Betrag in Höhe von 1123,04 Euro mit anderen unstreitigen Forderungen des Universitätsklinikums. Sie machte geltend, es sei ein zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung des verrechneten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Krankenkasse hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Zwar sei der Tatbestand einer Verlegung nach dem isolierten Wortlaut des § 1 Absatz 1 Satz 4 der Fallpauschalenvereinbarung 2015 erfüllt. Die Auslegung der Vorschrift nach dem isolierten Wortlaut reiche aber bereits deshalb nicht aus, weil hieraus nicht hervorgehe, welche Person beziehungsweise in welchem Erkrankungs-, Gesundheits- oder Behandlungsstatus dies von der Vorschrift gemeint sei. Es werde nicht geregelt, ob die verlegte Person behandlungsbedürftig sein müsse oder eine Begleitperson sein könne. Die deshalb ergänzend vorzunehmende systematische Betrachtung zeige, dass sich die Regelung ausschließlich auf behandlungsbedürftige Personen beziehe. Das Landessozialgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit ihrer Revision rügt die Krankenkasse sinngemäß die Verletzung von § 1 Absatz 1 Satz 4 Fallpauschalenvereinbarung 2015.

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