Fallpauschalenvereinbarung
Gemäß § 17b Abs.1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß §17b Abs.2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß §9 Abs.1 Nrn.1 bis3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach §17b Abs.1 Satz4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach §17b Abs.1 Satz7KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte.
Weitere Informationen zur FPV
- DRG-Fallpauschalen-Katalog 2024 und Pflegeerlöskatalog 2024
- Die Versorgung gesunder Neugeborener im Rahmen von § 24 f Satz 3 SGB V / Verlegungsabschlag
- Keine Kürzung der Vergütung nach Wirtschaftlichkeitsgebot bei fehlender Fallzusammenführung
- Fallpauschalenvereinbarung kann Fallzusammenführung entgegenstehen
- Kodierfrage: Wann sind bei einem beatmeten Patienten Verlegungsabschläge vorzunehmen?
- Zur Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Säuglings und in diesem Zusammenhang über den Anfall eines Verlegungsabschlages
- Fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten ist kein Grund für Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahme
- Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Entlassung und Wiederaufnahme sei im Einzelfall generell nicht zu überprüfen
- Beurlaubung als wirtschaftliches Alternativverhalten
- Zuvor erbrachte teilstationäre Dialysebehandlungen in externer Klinik führen beim nun aufnehmenden Krankenhaus (hier: innerhalb 24 Stunden) regelhaft zu einem Verlegungsabschlag i.S einer Verlegung nach FPV