Fallpauschalenvereinbarung

Gemäß § 17b Abs.1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen gemäß §17b Abs.2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß §9 Abs.1 Nrn.1 bis3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach §17b Abs.1 Satz4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach §17b Abs.1 Satz7KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese .

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