Eine Verlegung zur weiteren Krankenhausbehandlung in ein anderes Krankenhaus ohne medizinische oder organisatorische Gründe verstößt gegen bestehenden Versorgungsauftrag

S 91 KR 2606/20 | Sozialgericht , Urteil vom 27.02.2023

Nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG hat ein Krankenhausträger durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, dass vorzeitige Verlegungen aus wirtschatlichen Grünen unterbleiben. Bei einem Vorstoß (hier: nicht ausreichend dokumentierter und begründeter Verlegungswunsch des Versicherten) liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vor, die zum nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB 5 i. V. m § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der verursachten Mehrkosten führt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin verpflichtet, Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen selbst zu erbringen. Bei dem Versicherten bestand unstreitig zum Zeitpunkt der weiterhin akutstationärer und frührehabilitativer Behandlungsbedarf, sodass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB V insofern vorlagen. Die Erbringung von Leistungen zur war vom der Klägerin umfasst. Somit steht es dieser nicht frei, zu entscheiden, ob es Leistungen der geriatrischen Frührehabilitation erbringt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V. Danach ist das zugelassene im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht lediglich berechtigt, sondern verpflichtet. Da der der Klägerin erteilte Versorgungsauftrag auch die geriatrische Frührehabilitation umfasst, hat die Klägerin diese Leistung so lange zu erbringen, bis der Versicherte nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig ist. Eine Verlegung zur weiteren Krankenhausbehandlung in ein anderes Krankenhaus ohne medizinische oder organisatorische Gründe verstößt gegen diesen Versorgungsauftrag. Dies stellt eine Verletzung der Pflicht gegenüber der des Versicherten dar.

Da zur Überzeugung der Kammer hier keine medizinischen oder organisatorischen Gründe für die Verlegung vorgetragen worden sind oder vorlagen, liegt ein Verstoß gegen den Versorgungsauftrag und damit eine Pflichtverletzung vor. […]

Des Weiteren gehört es zu den Pflichten des Krankenhausträgers nach § 17c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KHG auch, eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu unterlassen. Da sowohl die Klägerin als auch das weiterbehandelnde Krankenhaus zwar zwei unterschiedliche juristische Personen (gGmbH) sind, die jedoch denselben Gesellschafter (Johannesstift Diakonie gAG) haben, fließt der „Gewinn“ der zwei Behandlungen demselben Krankenhausträger zu, der ohne die Verlegung um die hier geltend gemachte Differenz geringer gewesen wäre (vgl. auch Tuschen/Dietz in Dietz/Bofinger, KHG, § 17c Erl. II 3). Deshalb erkennt die Kammer vorliegend auch eine Verlegung aus wirtschaftlichem Grund. […]

Das könnte Dich auch interessieren …