Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Thema: § 275c Abs. 3 SGB VDatenübermittlungFortschreibungPrüfvVStrafzahlung
Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung
Zur Umsetzung des Zuschlags gem. § 4a Abs. 4 KHEntgG zur Sicherstellung und Förderung der Kinder- und Jugendmedizin
Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Diese Fortschreibung gilt für Aufnahmen/Tag des Zugangs ab dem 01.04.2023. Diese Fortschreibung wird als gruppierungsrelevant eingestuft.
zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung
Entwurf: Nachtrag vom 20.6.2022 mit Wirkung zum 1.7.2022 zur 3. Fortschreibung vom 10. Juli 2020 mit Wirkung zum 1.1.2021
Dieser Nachtrag setzt die 8. Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrag Entlassmanagement und die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung um.
Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus beträgt 12 Wochen.
Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse beträgt 10 Monate.
Download: DKG (PDF, 66KB)
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.
Zur Vereinbarung der Umsetzung von Entgeltarten aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach §301 gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 der MAKV
zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung