Nachtrag vom 20.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 für Tag des Zugangs ab dem 01.01.2024 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Dieser dient der technischen Umsetzung des Vertrages nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren (AOP-Vertrag) vom 18.12.2023

Der neue vom 18.12.2023 sieht gemäß Anlage 3 die von Frakturzuschlägen vor. Hierzu sind durch Angabe von Zusatzziffern (85501-85505, 85514, 85520-85522) und unter Angabe der zuschlagsberechtigen Ziffern feste Eurobeträge für Frakturzuschläge abrechenbar. Diese werden wie gewohnt an der 4.-8. Stelle des Entgeltartenschlüssels angegeben. Dies wird hiermit klargestellt. Des Weiteren ist ein EZV Schlüssel für Sachmittel zu ergänzen.

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