Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und der zugehörigen Datensatzbeschreibung
Thema: § 21 KHEntgG Datensatzbeschreibung Fortschreibung InEK unterjährige Datenlieferung
Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und der zugehörigen Datensatzbeschreibung
Datensatzbeschreibung ohne die gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhaustransparenzgesetz.
Der Beschluss vom 15. Juni 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 08. August 2023 in Kraft.
Der Beschluss vom 20. April 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 10. Juni 2023 in Kraft
InEk stellt Anlage 2a (Ansprechpartner), Anlage 2b (Bankverbindung) und Anlage 3 (Informationen über die Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen) sowie das Konzept zur Verfügung.
InEK stellt die Datensatzbeschreibung und die auszufüllenden Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022)
Der Beschluss vom 21. April 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 20. Juli 2022 in Kraft.
InEK stellt die Datensatzbeschreibung und die auszufüllenden Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2022 (Datenjahr 2021)
Der Beschluss vom 16. September 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 19. November 2021 in Kraft.
Beschluss vom 15. April 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss vom 7. April 2021