Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022)
Thema: Daten nach § 21 KHEntgGDatenlieferungDatensatzbeschreibungDatenübermittlungInEK
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022)
Der Beschluss vom 21. April 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 20. Juli 2022 in Kraft.
InEK stellt die Datensatzbeschreibung und die auszufüllenden Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2022 (Datenjahr 2021)
Der Beschluss vom 16. September 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 19. November 2021 in Kraft.
Beschluss vom 15. April 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss vom 7. April 2021
Datensatzbeschreibung und auszufüllende Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen
Dokumente für Krankenhäuser mit Lieferverpflichtung für die PpUG-Weiterentwicklung 2021
Ab sofort stellt InEK die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2021 (Datenjahr 2020) zur Verfügung.
Der Beschluss vom 7. Oktober 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 5. November 2020 in Kraft.
Der Beschluss vom 16. April 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 10. Juli 2020 in Kraft
Der Beschluss vom 16. April 2020 tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.