Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der §§ 5 und 9 sowie des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2024 und Ergänzung des Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2024
Der Beschluss vom 17. April 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 14. Mai 2025 in Kraft.
Mit dem Beschluss wurden die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2024 angepasst. Dabei wurde eine neue Anlage aufgenommen, die Inhalt, Umfang und Datenformat des strukturierten Qualitätsberichts festlegt. Ergänzend dazu wurde ein Anhang 1 mit einer konkreten Datensatzbeschreibung eingefügt. In den Paragraphen 5 und 9 der Richtlinie entfällt künftig der Zusatz „zur Anlage“. Zudem wurde in Anhang 2 ein neues Auswahlelement MP70 aufgenommen, das ein spezielles Leistungsangebot für demenzerkrankte Patientinnen und Patienten kennzeichnet.




