ASV-Richtlinie wird aktualisiert: Neue Qualitätsanforderungen kommen
G-BA konkretisiert Vorgaben für Sonographie, Mammographie und Vakuumbiopsie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aktualisiert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL). Neu konkretisiert werden insbesondere die Qualitätsanforderungen für Ultraschall beziehungsweise Sonographie, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss vom 18. Juni 2026 nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V aktualisiert. Der Beschluss vom 18. Juni 2026 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht beanstandet und kann damit nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen vor allem verschiedene Anlagen der ASV-Richtlinie (ASV-RL). Dabei werden unter anderem Appendizes angepasst, die den Behandlungsumfang der jeweiligen ASV-Leistungsbereiche bestimmen.
Neue Qualitätsanforderungen für drei Leistungsbereiche
Ein Schwerpunkt der Aktualisierung liegt auf den Qualitätssicherungsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Konkret werden mit dem neuen Beschluss leistungsspezifische Anforderungen für Ultraschall beziehungsweise Sonographie, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust in den Anhang zu § 4a ASV-RL aufgenommen.
Die entsprechenden Leistungen dürfen in der ASV erbracht werden, wenn gegenüber dem erweiterten Landesausschuss (eLA) entweder die Erfüllung der übergeordneten Anforderungen nach § 4a oder alternativ die Erfüllung der jeweiligen leistungsspezifischen Anforderungen des Anhangs angezeigt wurde.
Damit setzt der G-BA die schrittweise Überführung bestehender Qualitätssicherungsanforderungen nach § 135 Absatz 2 SGB V in spezifische Regelungen für die ASV fort.
Qualitätssicherung wird stärker auf ASV zugeschnitten
Hintergrund ist die besondere Struktur der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Nach § 116b Absatz 4 Satz 4 SGB V legt der G-BA unter anderem die personellen und sächlichen Voraussetzungen sowie weitere Anforderungen an die Qualitätssicherung fest.
Ursprünglich hatte die ASV-Richtlinie dafür teilweise auf bestehende Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V verwiesen.
Mit einem Beschluss vom 15. Juni 2023 begann der G-BA, diese Vorgaben stärker auf die Besonderheiten der ASV zuzuschneiden. Dazu wurden übergeordnete allgemeine Anforderungen in § 4a sowie leistungsspezifische Qualitätsanforderungen in einem eigenen Anhang formuliert.
Zunächst betraf dies die Bereiche Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Weitere für die ASV relevante Leistungsbereiche werden sukzessive in diese Systematik überführt.
Keine 1:1-Übertragung der vertragsärztlichen Vorgaben
Der G-BA verzichtet bewusst darauf, die bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen vollständig auf die ASV zu übertragen.
Die Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V enthalten teilweise personenbezogene Anforderungen an Genehmigungsinhaber, die sowohl für den erstmaligen Erhalt als auch kontinuierlich für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden müssen.
Eine solche Systematik lässt sich nach Auffassung des G-BA nicht ohne Weiteres auf die sektorenübergreifend angelegte ASV übertragen. Unterschiede zwischen den Qualitätssicherungsmaßnahmen des vertragsärztlichen Bereichs und des Krankenhaussektors sollen deshalb berücksichtigt werden.
Gleichzeitig verfolgt der G-BA das Ziel, die Nachweise gegenüber den erweiterten Landesausschüssen stärker zu vereinheitlichen und damit bundeseinheitliche Qualitätsstandards in der ASV zu fördern.
Der bürokratische Aufwand soll dabei möglichst begrenzt bleiben. Übergeordnete oder bereits anderweitig geregelte technische und apparative Voraussetzungen werden deshalb nicht vollständig erneut übernommen. Auch auf kontinuierliche Prüfungen, wie sie teilweise in den Qualitätssicherungsvereinbarungen vorgesehen sind, verzichtet der G-BA in den ASV-spezifischen Anforderungen.
Bedeutung für ASV-Teams und Krankenhäuser
Für Krankenhäuser und andere Leistungserbringer, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind insbesondere die neuen Nachweisanforderungen relevant.
Durch die schrittweise Überführung weiterer Leistungsbereiche in den Anhang zu § 4a ASV-RL entsteht eine zunehmend eigenständige Qualitätssicherungssystematik für die ASV. Dabei versucht der G-BA, bundeseinheitliche Anforderungen mit den unterschiedlichen Strukturen des ambulanten und stationären Sektors zu verbinden.
ASV-Teams sollten deshalb prüfen, ob die neuen Anforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen relevant sind und welche Nachweise künftig gegenüber dem erweiterten Landesausschuss erforderlich werden.
Der Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.




