ASV-Richtlinie erweitert Qualitätsanforderungen und Behandlungsumfang

Neue Vorgaben gelten seit 22. September – betroffen sind unter anderem Ultraschall, Mammographie, Psychotherapie sowie mehrere onkologische und neurologische ASV-Bereiche

Die aktualisierte Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V ist am 22. September 2026 in Kraft getreten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert damit insbesondere die Qualitätsanforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsien der Brust und nimmt zahlreiche Änderungen an den krankheitsspezifischen Anlagen und Appendizes vor. Die Aktualisierung greift dabei auch Hinweise aus der Versorgungspraxis auf.

Der zugrunde liegende Beschluss wurde zuletzt am 18. Juni 2026 geändert und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 22. September wirksam.

Neue Qualitätsanforderungen für drei Leistungsbereiche

Für Ultraschall beziehungsweise Sonographie, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust werden die bislang aus Qualitätssicherungsvereinbarungen abgeleiteten Vorgaben nun ASV-spezifisch konkretisiert. Die Leistungen dürfen erbracht werden, wenn die allgemeinen Anforderungen nach § 4a ASV-RL oder alternativ die jeweiligen leistungsspezifischen Anforderungen gegenüber dem erweiterten Landesausschuss angezeigt wurden.

Beim Ultraschall definiert der G-BA drei mögliche Wege zum Nachweis der fachlichen Qualifikation. Auf gesonderte Mindestuntersuchungszahlen für einzelne Anwendungsgebiete wird verzichtet.

Für die kurative Mammographie werden dagegen unter anderem Mindestmengen für Palpationen, Inspektionen und Mammographiebefundungen sowie Anforderungen an die Beurteilung von Fallsammlungen festgelegt.

Änderungen in mehreren ASV-Indikationen

Darüber hinaus werden Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten systematisch in die betroffenen erkrankungsspezifischen Regelungen aufgenommen, wenn dort eine psychologische Betreuung vorgesehen ist.

Auch der Behandlungsumfang einzelner ASV-Bereiche ändert sich. Bei gastrointestinalen, gynäkologischen und urologischen Tumoren werden beispielsweise zusätzliche labormedizinische Untersuchungen zur Abklärung möglicher Nebenwirkungen von Immuntherapien aufgenommen.

Bei urologischen Tumoren wird unter anderem die Indikation für PSMA-PET/CT an die aktuelle Risikoeinteilung der S3-Leitlinie Prostatakarzinom angepasst. Zudem soll die Nuklearmedizin bei der Behandlung bestimmter Patienten mit Prostatakarzinom künftig dem Kernteam angehören.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Epilepsie und neuromuskuläre Erkrankungen. So werden mikroskopische Kolitiden in die entsprechende ASV-Regelung einbezogen und bei den neuromuskulären Erkrankungen die Transthyretin-Amyloidose mit Polyneuropathie berücksichtigt.