Thema: § 116b SGB V

§ 116b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.
.
Der § 116b des Sozialgesetzbuches (SGB V) regelt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) und legt fest, dass diese besonders komplexe und schwer therapierbare Krankheiten umfasst, die eine spezielle Qualifikation, interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Die ASV ist insbesondere für Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen sowie hochspezialisierte Leistungen vorgesehen.

Zu § 116b SGB V sind aktuell 45 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar.