Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV): Meldepflichten nach Paragraf 116b SGB V

Krankenhäuser müssen EBM-Leistungen für ASV-Behandlungen quartalsweise melden

Krankenhäuser, die Leistungen im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V erbringen, unterliegen strengen Meldepflichten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Diese Meldungen sind die Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung und statistische Erfassung der hochspezialisierten ambulanten Leistungen. Grundlage für die Benennung der Leistungen ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).

Da sich der EBM sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelmäßig ändern, werden die entsprechenden Meldeformulare fortlaufend aktualisiert. Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass sie stets die aktuellsten Versionen der EBM- und Leistungsbereichskataloge verwenden. Eine Besonderheit besteht bei der Meldung an die AOK: Hier müssen die Daten nicht an eine zentrale Stelle, sondern an die jeweilige AOK des Bundeslandes übermittelt werden, in dem die Behandlung erfolgt ist. Für jede behandelte Erkrankung ist dabei ein separates Formular einzureichen.

Zum Stichtag 17.03.2026 wurden neue Versionen der Meldeformulare bereitgestellt. Insbesondere für den Bereich Schleswig gelten spezifische Formate, die aufgrund regionaler Besonderheiten in der Datenstruktur umfangreicher ausfallen.

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