Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Thema: § 275c Abs. 3 SGB VDatenübermittlungFortschreibungPrüfvVStrafzahlung
Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen soll das InEK das Bundesgesundheitsministerium unterstützen.
Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022)
Gesamtdokumentation der Vereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHG, die hierzu vereinbarten Fortschreibungen sowie die Umsetzungshinweise.
Die Daten des Datenlieferungszeitraums II (entlassene voll- oder teilstationäre Fälle vom 01.01.2022-30.09.2022) sind bis zum 15.10.2022 (24:00 Uhr) abschließend zu übermitteln.
Vom Hoffnungsträger zur neuen Nahkampfzone
Für NUB-Verfahren nach Paragraf 137h SGB V benötigt der G-BA Infos von Kliniken und Medizintechnikunternehmen zu den eingesetzten Produkten
Die Krankenhäuser in Deutschland haben aktuell keine Möglichkeit, die im Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Datenlieferungen vollständig zu erfüllen.
Zum Aktenversand – mit immer wechselnden Fristen – gibt es Neuigkeiten und eine bleibende Rechtsunsicherheit.
DEMIS ist nicht betriebsbereit und fehlerbehaftet, da es an einer Automatisierung fehlt. Ob- wohl das System nicht betriebsbereit zur Verfügung gestellt wird und erst künftig...
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält eine fristgerechte Anbindung aller Krankenhäuser an das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) für nicht umsetzbar.
Über 1.700 Dokumente, Anträge, Formalia und Nachweise, Erfassungspflichten hat ein 500-Betten-Haus zu führen.
Nachtrag vom 20.07.2022 zum 01.07.2022, 01.08.2022 bzw. 01.10.2022