Nachtrag vom 31.05.2022 mit Wirkung zum 01.07.2022 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung
Dieser Nachtrag setzt die 8. Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrag entlassmanagement und die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung um.
Die 2. vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021) sieht für den Bereich des KHEntgG-Bereich und den bpflv-Bereich die Abrechnung von Zu- und Abschlägen vor.
Im Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach krankenhausbehandlung (Rahmenvertrag Entlassmanagement) in der Fassung der 8. Änderungsvereinbarung wurde festgelegt, dass sobald absehbar ist, dass der Patient nicht nahtlos in die Anschlussversorgung übergeleitet werden kann und die Übergangspflege im krankenhaus erforderlich wird, das krankenhaus umgehend, spätestens mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Erforderlichkeit der Übergangspflege, die Krankenkasse des patienten in das Entlassmanagement einzubeziehen und die erforderlichen Informationen aus dem Entlassplan über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Anschlussversorgung vor der Aufnahme in die Übergangspflege an die Krankenkasse elektronisch zu übermitteln hat. Für diese meldung wird eine neue Schlüssel 31 Ausprägung vereinbart […]