Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im KHEntgG-Bereich 0,35 % und im BPflV-Bereich 0,17 %.
BPflV Erhöhungsrate KHEntgG Personalkosten Pflegepersonal Tariferhöhung
Zu BPflV sind aktuell 18 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.
Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im KHEntgG-Bereich 0,35 % und im BPflV-Bereich 0,17 %.
Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung
Dieser Nachtrag setzt die 8. Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrag Entlassmanagement und die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung um.
DKG e. V. (PDF, 82 kB)
Herausgeber: W. Kohlhammer GmbH; 31., aktualisierte Edition (17. Februar 2021)
Ermittlung der Abschlagszahlungen nach der COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung zur Übermittlung an die Landesbehörde
Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 stehen zum Herunterladen zur Verfügung
3 K 8232/18 | Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2020 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte
Erlass einer Rechtsverordnung, mit der in der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) jeweils das DIMDI durch das BfArM...
In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gemäß§ 9 Abs.1 Nr.4 BPflV haben sich die Vertragsparteien auf die nachfolgenden Kalkulationsempfehlungen geeinigt.
Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV ab dem Jahr 2020
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Empfehlung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten gemäß § 6 BPflV vereinbart