Vereinbarung über Empfehlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten

In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gemäߧ 9 Abs.1 Nr.4 BPflV haben sich die Vertragsparteien auf die nachfolgenden Kalkulationsempfehlungen geeinigt.