Zur Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung im Jahr 2024
Markiert: PpUGV
L 5 KR 3223/22 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2023
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte
DKG, DPR und ver.di zur PPR 2.0
InEK Datenportal Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV
Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUGV 2024
Informationen zur weiteren Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von PPUG in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2024
Im PpUGV-Personalbedarfs-Tool werden auf Basis der Bettenbelegung die notwendige Mindest-Schichtbesetzung zur Einhaltung der PpUGV und der daraus resultierende Mindest-Personalbedarf einer Station berechnet.
Das InEK-Datenportal steht für die Übermittlung der Angaben nach der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2023 (Quartalsmeldungen für das Jahr 2023) zur Verfügung.
Übermittlung der Jahresmeldung für das Jahr 2022
Ausnahmetatbestand nach § 7 Satz 1 PpUGV ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.03.2023
Die PpUGV regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
FAQ-Liste mit ersten Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUGV 2023
Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2023