Klarstellung von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft im Zusammenhang mit der Ausbreitung der RSV-Infektionen

Bei Kliniken, die über einen der pflegesensitiven Bereiche Allgemeine Pädiatrie, Pädiatrische Intensivmedizin, Spezielle Pädiatrie oder Neonatologische Pädiatrie verfügen, gilt der nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 31.03.2023 als erfüllt. Die übrigen Nachweispflichten der Krankenhäuser im Hinblick auf die Pflegepersonaluntergrenzen gelten weiter.

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