Rechtswidrigkeit der pauschalen Zuordnung von pflegesensitiven Bereichen und Pflegepersonaluntergrenzen gemäß PpUGV

L 5 KR 3223/22 | Landessozialgericht , Urteil vom 13.12.2023

Das Gesetz gibt in § 137i Abs. 1 Satz 3 SGB V (eingefügt durch das Pflegepersonalstärkungsgestz vom 11.12.2018) zwingend vor, dass für jeden pflegesensitiven Bereich im die differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem von der InEK entwickelten, jährlich zu aktualisierenden Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (sog. ) bestimmt, festzulegen „sind“. Die allein pauschalierte, fachabteilungsbezogene Festlegung von pflegesensitiven Bereichen, wie sie § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 09.11.2020 vorsieht, verstößt in Zusammenschau mit der nach § 6 Abs. 1 PpUGV ebenfalls pauschalierten Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen gegen höherrangiges […]

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