Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V

Zur Umsetzung der - im Jahr

Zur besseren Übersicht stellt drei Dateien zur Verfügung. Diese beinhalten zum einen die reinen gemäß § 5 Abs. 3 der Krankenhäuser. Zum anderen werden in einer separaten Datei die strukturellen Veränderungen von den Krankenhäusern gelistet, die entsprechende Angaben gemäß § 5 Abs. 4 PpUGV an das InEK übermittelt haben, inklusive der Kategorie der strukturellen Veränderung. Aus diesen beiden Datengrundlagen ergibt sich eine zusammengefasste Übersicht, die auch etwaige strukturelle Veränderungen berücksichtigt. In dieser Gesamtübersicht werden die zum Zeitpunkt 01.01.2024 gültigen Stationen aufgeführt, zuzüglich der auf den jeweiligen Stationen gültigen Pflegepersonaluntergrenzen.

Das könnte Dich auch interessieren …