Prozentsatz gemäß § 5 Absatz 3k KHEntgG beträgt 12,022 %
Markiert: KHEntgG
Fachinformationen zum Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Mit einer Änderung des KHEntgG durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde klargestellt, dass strahlentherapeutische Leistungen, die von Dritten erbracht werden, nicht als allgemeine Krankenhausleistungen gelten.
Es liegt eine aktualisierte Fassung des Rechnungsmusters für Selbstzahler gem. § 8 Abs. 9 KHEntgG vor.
10 K 4195/23.F | Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2024
Veröffentlichung gemäß § 4a Absatz 1 Satz 8 des KHEntgG
S 50 KR 1697/22 D | Sozialgericht, Entscheidung vom 18.04.2023
Der Prozentsatz gemäß § 4a Absatz 2 Satz 2 KHEntgG für das Anwendungsjahr 2024 beträgt 11,500 Prozent.
Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im KHEntgG-Bereich 0,35 % und im BPflV-Bereich 0,17 %.
InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Näheres zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags
DKG e.V. (PDF, 43 kB)
Das Formular E1plus dient der Erfassung von Krankenhausleistungen für die Budgetverhandlungen.
B 1 KR 10/22 R | Bundessozialgericht , Urteil vom 11.05.2023 – Kommentar Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen und Partner
3 C 11/21 u.a. | Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2023 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte
MS Excel-Arbeitsmappe zur Erstellung der AEB nach § 11 Absatz 4 KHEntgG wurde für die Budgetverhandlungen 2022 angepasst
DKG (ZIP, 1.91 MB)