Zentrale Plattform für stationäre, ambulante und besondere Leistungen
Ambulant Anzeige Clavis-DB Datenaustausch DRG EBM Entgeltabrechnung Entgeltschlüssel KHEntgG NUB OPS PEPP stationär Zusatzentgelte
Fachinformationen zum Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Zu KHEntgG sind aktuell 49 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar.
Zentrale Plattform für stationäre, ambulante und besondere Leistungen
Sozialgerichte konkretisieren vorstationäre Abrechnung und ambulante Alternativen im DRG-System
GKV, PKV und DKG vereinbaren Basisfallwertkorridor nach §10 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2026
DKG e. V. (PDF, 46 kB)
Spaetgens Rechtsanwälte sehen Anpassungsbedarf bei Stellvertretungsregelungen nach § 17 KHEntgG
Spaetgens Rechtsanwälte (PDF, 288 kB)
S 27 KR 2077/19 | Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2023
Prozentsatz gemäß § 5 Absatz 3k KHEntgG beträgt 12,022 %
Mit einer Änderung des KHEntgG durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde klargestellt, dass strahlentherapeutische Leistungen, die von Dritten erbracht werden, nicht als allgemeine Krankenhausleistungen gelten.
Ein Leitfaden für Controller in der Krankenhausfinanzierung
Es liegt eine aktualisierte Fassung des Rechnungsmusters für Selbstzahler gem. § 8 Abs. 9 KHEntgG vor.
10 K 4195/23.F | Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2024
Veröffentlichung gemäß § 4a Absatz 1 Satz 8 des KHEntgG
S 50 KR 1697/22 D | Sozialgericht, Entscheidung vom 18.04.2023
Der Prozentsatz gemäß § 4a Absatz 2 Satz 2 KHEntgG für das Anwendungsjahr 2024 beträgt 11,500 Prozent.
Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im KHEntgG-Bereich 0,35 % und im BPflV-Bereich 0,17 %.
InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Näheres zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags
DKG e.V. (PDF, 43 kB)
Das Formular E1plus dient der Erfassung von Krankenhausleistungen für die Budgetverhandlungen.
B 1 KR 10/22 R | Bundessozialgericht , Urteil vom 11.05.2023 – Kommentar Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen und Partner
3 C 11/21 u.a. | Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2023 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte