Zur Fortgeltung krankenhausindividueller Zusatzentgelte bei fehlender neuer Vereinbarung

S 27 KR 2077/19 | Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2023

Ein Krankenhaus kann Zusatzentgelte (hier: ZE2018-123 (Caspofungin) und ZE2018-125 (Voriconazol) weiterhin in der bisher vereinbarten Höhe abrechnen, wenn eine neue Budgetvereinbarung noch nicht in Kraft getreten ist. Die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG ermöglicht die Fortgeltung der bisherigen Zusatzentgelte, sodass eine Begrenzung auf Pauschalbeträge 600,00 € nicht zwingend erforderlich ist.

Die Klägerin, eine Krankenkasse, stritt mit der Beklagten, einem Krankenhaus, über die Höhe der abzurechnenden Zusatzentgelte für die Medikamente Caspofungin und Voriconazol, die im Rahmen einer Behandlung ihrer Versicherten verabreicht wurden. Die Krankenkasse war der Ansicht, dass das Krankenhaus lediglich einen Betrag von 600,00 EUR pro Medikament hätte abrechnen dürfen, da zum Zeitpunkt der Behandlung keine krankenhausindividuellen Vereinbarungen für diese Zusatzentgelte bestanden. Die Klinik hingegen argumentierte, dass sie die höheren, zuvor geltenden Entgelte abrechnen dürfe.

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klinik die höheren Entgelte für die Medikamente zu Recht abgerechnet habe. Es führte aus, dass die Regelungen in den Fallpauschalenvereinbarungen und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in Verbindung miteinander eine Abrechnung der Zusatzentgelte auf Basis des bisher vereinbarten Entgelts zulassen, auch wenn keine aktuelle krankenhausindividuelle Vereinbarung vorliege.

Das Gericht betonte, dass die in den Fallpauschalenvereinbarungen enthaltenen Fußnoten und Verweisungen auf § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG die Abrechnung der höheren Entgelte rechtfertigen. Die spezielleren Regelungen in den Fußnoten würden die allgemeinen Bestimmungen der Fallpauschalenvereinbarungen verdrängen. Zudem sei die Auslegung der Fallpauschalenvereinbarung 2018 unionsrechtskonform, da sie nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Krankenkassen führe.

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