Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor 2026

GKV, PKV und DKG vereinbaren Basisfallwertkorridor nach §10 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2026

Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben am 27. März 2026 den einheitlichen Basisfallwert für den Krankenhausbereich auf 4.570,64 Euro festgelegt. Wie aus der Vereinbarung gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG hervorgeht, gilt zusätzlich ein Basisfallwertkorridor zwischen 4.524,02 Euro und 4.684,90 Euro für den Vereinbarungszeitraum 2026.

Die maßgeblichen Vertragsparteien im deutschen Krankenhausfinanzierungssystem haben die zentralen Rechengrößen für die stationäre Vergütung im Jahr 2026 festgelegt. Grundlage ist die Vereinbarung gemäß § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), die am 27. März 2026 zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geschlossen wurde.

Kern der Vereinbarung ist die Festlegung des einheitlichen Basisfallwertes, der für die Abrechnung von Krankenhausleistungen im DRG-System eine zentrale Steuerungsgröße darstellt. Für den Vereinbarungszeitraum 2026 beträgt dieser Basisfallwert 4.570,64 Euro. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Kalkulationen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und bildet damit eine wesentliche Grundlage für die bundesweite Krankenhausvergütung.

Ergänzend wurde ein Basisfallwertkorridor definiert, der die zulässige Bandbreite für regionale oder vertragliche Abweichungen festlegt. Die obere Korridorgrenze liegt bei 4.684,90 Euro, die untere Korridorgrenze bei 4.524,02 Euro. Diese Spanne ergibt sich aus einem Aufschlag von +2,5 Prozent sowie einem Abschlag von -1,02 Prozent gegenüber dem einheitlichen Basiswert.

Der Basisfallwert ist eine zentrale Stellgröße im deutschen DRG-System und beeinflusst maßgeblich die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen. Änderungen dieser Rechengröße wirken sich unmittelbar auf die Erlössituation der Krankenhäuser aus und sind daher für Budgetplanung, Verhandlungen und wirtschaftliche Steuerung von hoher Bedeutung.

Mit der jährlichen Fortschreibung des Basisfallwertes setzen die Vertragspartner die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes um und schaffen eine einheitliche Grundlage für die Abrechnungssystematik im stationären Sektor. Die Festlegung für das Jahr 2026 bildet damit die finanzielle Basis für die Krankenhausvergütung im kommenden Vereinbarungszeitraum.

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