Rechtsweg bei einem direkten Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen

10 K 4195/23.F | Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2024

Bei einer Streitigkeit um Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG handelt…