Neue Rechtsprechung erhöht Anforderungen an Individualvereinbarungen bei Wahlleistungen

Spaetgens Rechtsanwälte sehen Anpassungsbedarf bei Stellvertretungsregelungen nach § 17 KHEntgG

Die Kanzlei Spaetgens Rechtsanwälte weist in einer aktuellen Mandanteninformation auf verschärfte Anforderungen an Individualvereinbarungen im Rahmen wahlärztlicher Behandlungen hin.

Hintergrund ist neue Rechtsprechung zur Stellvertretung von Wahlärztinnen und Wahlärzten nach § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Individualvereinbarungen wirksam geschlossen werden können, wenn der ursprünglich gewählte Wahlarzt verhindert ist und die Behandlung durch eine Vertretung erfolgen soll.

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