Kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages für isolierte neurologische Frührehabilitation (Phase B): Zur Bedarfsdeckung durch Plankrankenhäuser und der Bindung an fachärztliche Gebietsstrukturen
L 4 KR 347/22 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.1.2025
Die neurologische Frührehabilitation der Phase B ist leistungsrechtlich der akutstationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) zuzuordnen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 SGB V besteht nur, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Dies setzt einen konkreten Nachfrageüberhang voraus, der durch bereits zugelassene Krankenhäuser (Plankrankenhäuser und Hochschulkliniken) nicht gedeckt werden kann. Die neurologische Frührehabilitation stellt keine eigenständige medizinische Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung dar, sondern ist ein fachrichtungsübergreifendes Versorgungsangebot. Ein Bedarf muss daher nicht gesondert für diese Prozedur, sondern im Rahmen des Fachgebiets Neurologie ermittelt werden. Bestehende Plankrankenhäuser genießen bei der Bedarfsprüfung einen faktischen Vorrang. Ist deren Kapazität im relevanten Einzugsbereich nicht ausgelastet (hier: 86 % Auslastung), fehlt es an der Erforderlichkeit für die Zulassung weiterer Vertragskrankenhäuser.
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag einer Rehabilitationseinrichtung auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V für 24 Betten im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Diese Versorgungsform betrifft schwerst neurologisch geschädigte Patienten, die weiterhin intensivmedizinisch überwacht werden müssen und gleichzeitig frührehabilitative Maßnahmen erhalten. Die Klägerin war zuvor bereits erfolglos geblieben, in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen zu werden, und versuchte nun über den Vertragsweg eine Versorgungszulassung zu erreichen.
Die Krankenkassen lehnten den Abschluss eines Versorgungsvertrages ab. Sie begründeten dies mit fehlender Erforderlichkeit der Einrichtung, da die bestehenden Plankrankenhäuser die Versorgung sicherstellten, sowie mit strukturellen Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit eines isolierten 24-Betten-Hauses ohne unmittelbare Anbindung an chirurgische, internistische oder neurochirurgische Fachabteilungen. Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass sich ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zwar aus der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG herleiten lasse, dieser jedoch durch das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 109 Abs. 3 SGB V begrenzt werde. Entscheidend sei nicht eine abstrakte Eignung der Einrichtung, sondern die konkrete Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Versorgung. Ein Vertragsabschluss komme nur in Betracht, wenn eine Versorgungslücke im jeweiligen Einzugsgebiet bestehe, die nicht durch bereits zugelassene Plankrankenhäuser oder Hochschulkliniken gedeckt werde.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die neurologische Frührehabilitation Phase B als eigenständiger Versorgungsbereich einen gesonderten Bedarf begründen kann. Dies verneinte das Gericht ausdrücklich. Die Phase B sei keine eigenständige Fachrichtung im Sinne der ärztlichen Weiterbildungsordnung, sondern eine komplexe Behandlungsleistung innerhalb der Neurologie, die als akutstationäre Krankenhausleistung zu qualifizieren sei. Sie sei systematisch Teil der neurologischen Versorgung und nicht als eigenständiger planungsrechtlicher Bereich herauszulösen. Der Bedarf sei daher nicht isoliert für diese Versorgungsstufe, sondern im Rahmen der gesamten neurologischen Krankenhausplanung zu bestimmen.
Auf Grundlage der vorhandenen Daten stellte das Gericht fest, dass im relevanten Versorgungsgebiet kein Nachfrageüberhang besteht. Die Auslastung neurologischer Betten lag bei etwa 86 % und damit im Bereich einer regelhaften, bedarfsgerechten Versorgung. Zusätzlich wurden in umliegenden Regionen weitere neurologische Kapazitäten aufgebaut, sodass sich die Versorgungssituation eher stabil als angespannt darstellte. Die von der Klägerin vorgelegten privatwirtschaftlichen Gutachten wurden nicht berücksichtigt, da sie methodisch von der amtlichen Krankenhausplanung abwichen und keine belastbare Grundlage für die Feststellung eines zusätzlichen Bedarfs boten.
Ergänzend äußerte das Gericht Zweifel an der strukturellen Leistungsfähigkeit der Einrichtung. Ein eigenständiges kleines Haus ohne unmittelbare Anbindung an zentrale Akutdisziplinen wie Innere Medizin, Chirurgie oder Neurochirurgie entspreche nur eingeschränkt den Anforderungen an die Versorgung schwerst neurologisch erkrankter Patienten, bei denen jederzeit akute Komplikationen auftreten können. Zudem seien solche Kleinststrukturen im Vergleich zu integrierten neurologischen Abteilungen in größeren Krankenhäusern regelmäßig wirtschaftlich nachteilig.
Im Ergebnis bestätigte das Landessozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht nicht, da weder eine Versorgungslücke noch die notwendige Erforderlichkeit der Einrichtung nachgewiesen wurden. Die bestehende Krankenhausplanung gewährleistet nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Versorgung im Bereich der neurologischen Frührehabilitation. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




