Wirksamkeit der Chefarzt-Stellvertretung: Keine Pflicht zur Angabe der Verhinderungsdauer in wahlärztlichen Individualvereinbarungen

8 U 29/26 | Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2026

Eine Wahlleistungsvereinbarung kann wirksam auch dann abgeschlossen werden, wenn die Verhinderung des Wahlarztes bereits bei Vertragsschluss feststeht, sofern zeitgleich eine wirksame Stellvertretervereinbarung getroffen wird. Für die Wirksamkeit einer individualvertraglichen Vertretervereinbarung ist es nicht erforderlich, die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des Wahlarztes schriftlich anzugeben. Entscheidend ist, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile einer Verschiebung auf Nachfrage erläutert werden können. Eine Vertretervereinbarung wahrt ihren Charakter als Individualvereinbarung auch dann, wenn sie vorformuliert ist, solange dem Patienten durch Ankreuzoptionen echte Handlungsalternativen (Verschiebung, Vertreterbehandlung, Verzicht auf Wahlleistung) ohne unzulässige Beeinflussung eingeräumt werden.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wahlarzt, insbesondere ein Chefarzt, bei einer wahlärztlichen Behandlung wirksam durch einen anderen Arzt vertreten werden kann. Konkret ging es um die Wirksamkeit einer sogenannten Wahlleistungs- und Stellvertretervereinbarung sowie um die Frage, welche Anforderungen an die Information des Patienten über die Verhinderung des Wahlarztes zu stellen sind.

Eine private Krankenversicherung verlangte von einem Chefarzt die Rückzahlung von rund 5.718 Euro, die sie für wahlärztliche Leistungen anlässlich einer stationären Behandlung ihres Versicherungsnehmers zunächst übernommen hatte. Der Patient war wegen Vorhofflimmerns stationär aufgenommen worden. Bereits bei seiner Aufnahme stand fest, dass der Chefarzt aufgrund anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen, insbesondere seiner Tätigkeit an der Universität Gießen, verhindert sein würde und die Behandlung nicht persönlich durchführen konnte.

Der Patient unterzeichnete zunächst eine allgemeine Wahlleistungsvereinbarung, mit der er sich grundsätzlich für eine Behandlung durch den Wahlarzt entschied. Gleichzeitig wurde ihm eine gesonderte Vereinbarung über die Vertretung des verhinderten Chefarztes vorgelegt. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wahlarzt verhindert sei. Der Patient konnte zwischen mehreren Möglichkeiten wählen. Er konnte die Behandlung beziehungsweise den Eingriff verschieben, die Behandlung durch einen namentlich benannten Vertreter als wahlärztliche Leistung durchführen lassen oder auf die Wahlleistung verzichten und sich im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln lassen. Der Patient entschied sich für die Behandlung durch den benannten Vertreter und akzeptierte damit auch die entsprechende Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Die private Krankenversicherung hielt die daraufhin abgerechneten wahlärztlichen Leistungen später für nicht erstattungsfähig und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Sie argumentierte insbesondere, dass die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei, weil bereits bei ihrem Abschluss festgestanden habe, dass der Chefarzt die Behandlung nicht persönlich durchführen könne. Darüber hinaus machte die Versicherung geltend, die Stellvertretervereinbarung sei wegen fehlender Angaben zur Dauer der Verhinderung des Wahlarztes nicht hinreichend transparent und könne deshalb keine wirksame Grundlage für die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen darstellen.

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nach der vorliegenden Entscheidung nicht. Der Senat beabsichtigte vielmehr, die Berufung der Versicherung zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gießen zu bestätigen. Nach Auffassung des Gerichts bestand ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung des Wahlarzthonorars, sodass ein Rückforderungsanspruch der privaten Krankenversicherung aus § 812 BGB nicht gegeben war.

Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist die grundsätzliche Verpflichtung des Wahlarztes zur persönlichen Leistungserbringung. Bei einer wahlärztlichen Behandlung entscheidet sich der Patient gerade wegen der besonderen fachlichen Qualifikation und persönlichen Reputation des von ihm ausgewählten Arztes für die Wahlleistung. Die persönliche Leistungserbringung ist daher grundsätzlich wesentlicher Bestandteil der wahlärztlichen Vereinbarung. Der Wahlarzt kann seine persönliche Leistungspflicht nicht ohne Weiteres einseitig auf einen anderen Arzt übertragen.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Vertretung des Wahlarztes generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann der Patient mit dem Wahlarzt beziehungsweise dem Krankenhausträger eine entsprechende Individualvereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung ermöglicht es, die Behandlung trotz der Verhinderung des ursprünglich ausgewählten Wahlarztes durch einen anderen Arzt durchführen zu lassen und die Behandlung weiterhin als wahlärztliche Leistung abzurechnen.

Besondere Bedeutung hat dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Nach der Argumentation des Gerichts steht der Wirksamkeit einer solchen Stellvertretervereinbarung nicht entgegen, dass die Verhinderung des Wahlarztes bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bekannt ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Verhinderung erst nachträglich eintritt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Patient bei seiner Entscheidung für die Wahlleistung über die konkrete Situation informiert wird und sich bewusst dafür entscheiden kann, die Behandlung trotz der Verhinderung des Wahlarztes durch einen Vertreter durchführen zu lassen.

Der Patient muss damit insbesondere die Möglichkeit haben, sich gegen die Vertreterbehandlung zu entscheiden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass er den Eingriff beziehungsweise die Behandlung verschiebt, auf die wahlärztliche Behandlung verzichtet oder die Behandlung durch den benannten Vertreter akzeptiert. Eine solche Wahlmöglichkeit stellt nach Auffassung des Gerichts sicher, dass die Entscheidung des Patienten auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruht.

Das OLG Frankfurt befasste sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage, ob die verwendete Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen und deshalb einer entsprechenden Inhaltskontrolle zu unterziehen sei. Nach der gerichtlichen Bewertung kann eine vorformulierte Vereinbarung ihren Charakter als Individualvereinbarung behalten, wenn dem Patienten tatsächlich eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt wird.

Entscheidend ist somit nicht allein, ob das Krankenhaus ein vorgefertigtes Formular verwendet. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Patient im konkreten Fall tatsächlich Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen kann. Nach Auffassung des Gerichts war dies hier der Fall, weil dem Patienten mehrere konkrete Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Er konnte sich gegen die Vertreterbehandlung entscheiden und entweder die Behandlung verschieben oder die Wahlleistung insgesamt nicht in Anspruch nehmen.

Damit sah das Gericht keine unzulässige Überrumpelung oder unangemessene Beeinflussung des Patienten. Der Patient war vielmehr in der Lage, frei zu entscheiden, ob ihm die Durchführung der Behandlung durch den benannten Vertreter trotz der Verhinderung des ursprünglich ausgewählten Wahlarztes wichtig genug war, um hierfür die entsprechenden wahlärztlichen Mehrkosten zu akzeptieren.

Eine zentrale Frage des Verfahrens betraf darüber hinaus die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Die private Krankenversicherung hatte argumentiert, dass der Patient nur dann wirksam über eine Vertretung entscheiden könne, wenn ihm auch mitgeteilt werde, wie lange der Wahlarzt voraussichtlich verhindert sein werde. Das OLG Frankfurt sah eine solche zwingende schriftliche Angabe hingegen nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung an.

Nach der Entscheidung muss die voraussichtliche Dauer der Verhinderung nicht zwingend Bestandteil der schriftlichen Individualvereinbarung sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Patient darüber informiert wird, dass der Wahlarzt verhindert ist, und dass ihm eine konkrete Entscheidung über die weitere Behandlung ermöglicht wird. Nach Auffassung des Gerichts können weitergehende Fragen zur voraussichtlichen Dauer der Verhinderung oder zu den konkreten Behandlungsmöglichkeiten im persönlichen Gespräch mit dem Patienten geklärt werden.

Damit stellt das Gericht nicht die Informationspflicht gegenüber dem Patienten infrage. Es lehnt vielmehr ein starres formales Erfordernis ab, wonach die Dauer der Verhinderung zwingend schriftlich in der Vereinbarung genannt werden müsste. Ein solches Erfordernis würde nach Auffassung des Gerichts keinen entsprechenden zusätzlichen Patientenschutz gewährleisten, wenn der Patient bereits weiß, dass der Wahlarzt verhindert ist, wer ihn vertreten soll und welche Alternativen ihm zur Verfügung stehen.

Für die Krankenhauspraxis ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Stellvertretervereinbarung von Bedeutung. Nach der Entscheidung sollte der Patient klar und nachvollziehbar darüber informiert werden, dass der ursprünglich ausgewählte Wahlarzt verhindert ist. Zudem sollte der Vertreter namentlich benannt werden. Ebenso sollte die Vereinbarung dem Patienten eine echte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ob er die Behandlung durch den Vertreter akzeptiert, die Behandlung verschieben möchte oder auf die wahlärztliche Behandlung verzichtet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Stellvertretung auch dann wirksam vereinbart werden, wenn die Verhinderung des Wahlarztes bereits bei Aufnahme des Patienten bekannt ist. Die wahlärztliche Behandlung wird dadurch nicht automatisch zu einer allgemeinen Krankenhausleistung.

Das Gericht sah zudem keinen unzulässigen Austausch zwischen Wahlleistung und allgemeiner Krankenhausleistung. Entscheidend war aus seiner Sicht, dass der Patient ausdrücklich zwischen den verschiedenen Behandlungsoptionen wählen konnte und die Behandlung durch den Vertreter transparent als wahlärztliche Leistung vereinbart wurde. Der Vertreter war zudem namentlich benannt, sodass für den Patienten erkennbar war, welcher Arzt die Behandlung anstelle des verhinderten Wahlarztes durchführen würde.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass die Wirksamkeit einer Chefarztvertretung bei Wahlleistungen maßgeblich von der konkreten Patienteninformation und der tatsächlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten abhängt. Die Tatsache, dass ein Krankenhaus ein standardisiertes Formular verwendet, führt nicht automatisch dazu, dass die Vereinbarung als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen ist. Ebenso ist die fehlende Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung nicht ohne Weiteres ein Grund für die Unwirksamkeit der Stellvertretervereinbarung.

Für Krankenhäuser und Chefärzte ergibt sich daraus eine praxisrelevante Erleichterung. Eine wirksame Vertretervereinbarung kann auch bei bereits bei Aufnahme feststehender Verhinderung des Wahlarztes geschlossen werden. Die Vereinbarung sollte allerdings klar dokumentieren, dass der Patient über die Verhinderung informiert wurde, den vorgesehenen Vertreter kennt und eine echte Wahl zwischen den möglichen Alternativen hatte. Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt damit die Möglichkeit einer rechtssicheren Organisation wahlärztlicher Leistungen bei vorhersehbarer Abwesenheit des Wahlarztes, ohne die grundsätzliche Bedeutung der persönlichen Leistungserbringung des Wahlarztes aufzugeben.

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