Die gesetzlichen Krankenkassen und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft haben sich auf die neu geschaffene Leistung „Übergangspflege im Krankenhaus“ geeinigt.
Markiert: Übergangspflege
Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
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Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
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In diesem Bereich werden Informationen (Dokumentation, Vereinbarung, Vergütung) zur Übergangspflege im Krankenhaus zusammengestellt.
Auf dem Gelände des RKH-Krankenhauses in Mühlacker ein Kurzzeit- und Übergangspflegeheim entstanden.
Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Wer nach einer Krankenhausbehandlung auf Hilfe bei der Pflege angewiesen ist, kann in NRW ab sofort die so genannte Übergangspflege in Anspruch nehmen.
Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG)
Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz unter anderem das Ziel, die Qualität und Transparenz der medizinischen Versorgung zu stärken, Leistungsangebote zu erweitern und eine stärkere Vernetzung zwischen den einzelnen Leistungserbringern zu erreichen.
zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung
zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung
Dieser Nachtrag setzt die 8. Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrag Entlassmanagement und die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung um.
Bessere Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
[…] Der Leistungsumfang und die Vergütung für die Übergangspflege bemessen sich nach dem jeweils gültigen Landesvertrag gemäß § 132m SGB V.
Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V
zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung