Vergütung von Übergangspflege trotz verspäteter Vorlage des Dokumentationsbogens

S 15 KR 134/24 KH | Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom

Die in § 39e Abs. 1 Satz 4 SGB V normierte Dokumentationsanforderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Übergangspflege stellt eine bloße Fälligkeitsregelung dar, die den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung auf denjenigen des vollständigen Vorliegens der Daten des Rechnungsdatensatzes in zeitlicher Hinsicht auf den Zugang des Dokumentationsbogens Übergangspflege bei der Beklagten streckt, nicht indes um eine Vergütungsvoraussetzung.

Die Klägerin, ein zugelassenes Krankenhaus, behandelte eine Versicherte der Beklagten (Krankenkasse) stationär. Im Anschluss an die Behandlung erfolgte eine Übergangspflege im Krankenhaus der Klägerin, bis die Versicherte in ein Pflegeheim verlegt wurde. Die Klägerin stellte der Beklagten die Übergangspflege in Rechnung. Die Krankenkasse weigerte sich zu zahlen, da die Klinik sie nicht rechtzeitig in die Planung der Übergangspflege einbezogen und den Dokumentationsbogen Übergangspflege verspätet vorgelegt habe.

Das Sozialgericht gab der Klage der Klinik statt. Es urteilte, dass das Krankenhaus einen Anspruch auf Vergütung der Übergangspflege habe. Die Dokumentationsanforderung nach § 39e Abs. 1 Satz 4 SGB V sei lediglich eine Fälligkeitsregelung und keine Vergütungsvoraussetzung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Übergangspflege hätten vorgelegen. Eine verspätete Vorlage des Dokumentationsbogens stehe dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses daher nicht entgegen.

Das Gericht betonte, dass die Dokumentation der Übergangspflege nicht deren Vermeidung diene, sondern vielmehr die erbrachte Leistung im Nachhinein nachzuweisen habe. Die Krankenkasse habe durch die verspätete Vorlage des Bogens keinen Nachteil erlitten, der den vollständigen Vergütungsausschluss rechtfertigen würde.

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