Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Thema: Datenlieferung DeQS-RL Erfassungsjahr 2024 G-BA Koronarinterventionen Nosokomiale Infektionen Qualitätssicherung
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Ab sofort können Sie das InEK-Datenportal nutzen, um die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers 2023 gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG zu übermitteln
InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben nach der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2024 (Quartalsmeldungen für das Jahr 2024)
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs.1 KHEntgG für das Datenjahr 2023
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Datensatzbeschreibung ohne die gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhaustransparenzgesetz.
Unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung nach § 21 Absatz 3b KHEntgG
Nur rund zwei Drittel der 41 psychiatrischen Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen in Hessen sind fristgerecht ihren Berichtspflichten für das Jahr 2022 nachgekommen.
Durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen soll das InEK das Bundesgesundheitsministerium unterstützen.
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs.1 KHEntgG für das Datenjahr 2022.
33 K4/21 | Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.09.2022
Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022)
Die Daten des Datenlieferungszeitraums II (entlassene voll- oder teilstationäre Fälle vom 01.01.2022-30.09.2022) sind bis zum 15.10.2022 (24:00 Uhr) abschließend zu übermitteln.
Landesarbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung Hessen (LAGQH)