Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG

Unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung nach § 21 Absatz 3b

Alle Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, sind zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern.

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