Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Verfahrensstart zur erstmaligen Übermittlung der standortbezogenen Nachweise gemäß § 12 Abs. 2

Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar in Kraft.

Gemäß § 12 Absatz 4 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) ist der „erstmalige standortbezogene Nachweis über die Erfüllung der […] zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember 2023 zu führen“. Hierzu sieht die Richtlinie gemäß § 12 Absatz 4 Satz 4 einen Testbetrieb zwischen April 2023 und November 2023 vor. Dieser Testbetrieb konnte mit dem IQTIG jedoch nicht mit den Landesverbänden der und den Ersatzkassen sowie den Krankenhäusern durchgeführt werden.

Ein Start der Datenannahme zum 15. November 2023 wurde von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen als möglicherweise nicht problemlos realisierbar eingeschätzt. Aufgrund der fehlenden Teststrecke konnte nicht geprüft werden, ob eine Datenannahme tatsächlich möglich sein wird. Für ergeben sich bei fehlender Lieferung des erstmaligen standortbezogenen Nachweises empfindliche Strafen: Nach § 12 Absatz 2 QSFFx-RL gelten die Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2024 als nicht erfüllt, solange deren Erfüllung nicht zum 31. Dezember 2023 nachgewiesen wurde, was einem Wegfall des Vergütungsanspruchs gleichkäme.

Die Gemeinsame Bundesausschuss beschließt deshalb Änderungen der Richtlinie, um den Verfahrensstart nicht zu verzögern, gleichzeitig aber zu gewährleisten, dass Krankenhäusern keine Nachteile entstehen, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung kommen.

Durch die Änderung des Datums des Inkrafttretens in § 12 Absatz 2 zum 1. August 2024 wird sichergestellt, dass im Falle eines Scheiterns der Datenübermittlung aus technischen Gründen im vorgesehenen Übermittlungszeitraum die Mindestanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 QSFFx-RL nicht bereits ab dem 1. Januar 2024 als nicht erfüllt gelten und ein Krankenhaus damit zu diesem Zeitpunkt seine Berechtigung zur Leistungserbringung verliert. Gleichzeitig wird verhindert, dass ein Abschlag gemäß § 7 Absatz 7 für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen vorgenommen wird.

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