Die zweijährige Verjährungsfrist gelte ab dem Inkrafttreten von § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V am 1. Januar 2019 auch analog für Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwandspauschalen

B 1 KR 32/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023 – 50/23

Die Krankenkasse hatte einen Erstattungsanspruch für die gezahlte Aufwandspauschale. Nach der Rechtsprechung des Senats mussten die Krankenkassen für sachlich-rechnerische Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden, keine Aufwandspauschalen zahlen. Die Krankenkasse konnte sich auf die berufen, ohne gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung zu verstoßen. Das bloße Abwarten der Krankenkasse war kein Verwirkungsverhalten. Die Aufrechnung war auch nicht nach § 325 SGB V alte Fassung ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezog sich nur auf Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen für “Vergütungen“. Die Aufwandspauschale war aber keine in diesem Sinne. Eine analoge Anwendung von § 325 SGB V alte Fassung kam nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hatte mit der rückwirkenden Geltung der Norm einen verfassungsrechtlich heiklen Schritt getan, sodass § 325 SGB V alte Fassung eng auszulegen war.
Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse war auch nicht verjährt. Für den im Jahr 2015 entstandenen Anspruch galt noch die vierjährige sozialrechtliche Regelverjährung. § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V war – wie auch § 325 SGB V alte Fassung – nach seinem Wortlaut nicht auf Aufwandspauschalen anwendbar. Allerdings galt die kurze zweijährige Verjährungsfrist ab dem Inkrafttreten von § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V am 1. Januar auch analog für Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwandspauschalen.

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