BSG: Keine Rückerstattungspflicht bei vor dem 01.01.2015 gezahlten Aufwandspauschalen

B1 KR 15/19 R | , vom 16.07. – Kommentar KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte

Ausweislich einer aktuellen Pressmitteilung des Bundessozialgerichts entschied der 1. Senat in seiner Sitzung am 16.07.2020 (Az. B1 KR 15/19 R), dass Aufwandspauschalen nicht zurückerstatten müssen, die sie von vor dem 01.01.2015 für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sog. erhalten haben. […]

Quelle: KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte

Das könnte Dich auch interessieren …