16. Fortschreibung vom 08.07.2022 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018 mit Wirkung zum 01.04.2023

Diese gilt für Aufnahmen/Tag des Zugangs ab dem 01.04.2023. Diese Fortschreibung wird als gruppierungsrelevant eingestuft.

Teil 1 Kodierung :
Gemäß §301 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V und den entsprechenden Veröffentlichungen des Bundesinstituts für und Medizinprodukte (BfArM) haben ab 2023 Angaben zu Seltenen Erkrankungen gemäß der Alpha ID-SE Kodierung vorzunehmen.

Teil 2 Implantateregister:
§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 sieht vor, dass Krankenhäuser den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die zu übermitteln haben. Das Implantateregister nimmt nach derzeitiger Information des zum 01.01.2024 den Regelbetrieb auf. Ein Probebetrieb mit sukzessivem Anschluss aller betroffenen Gesundheitseinrichtungen ist in der derzeitgen Planung in 2023 vorgesehen. […]

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