Nachtrag vom 11.10.2023 mit Wirkung zum 20.10.2023 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Dieser dient der

Die Übermittlung der Nachrichten KAIN und INKA müssen auch nach Fallabschlüssen (z.B. Rechnungskorrekturen) möglich sein, anderenfalls ist die Abwicklung von Aufschlagszahlungen auf beiden Seiten (, ) technisch nicht möglich. Aus diesem Grund wird klargestellt, dass die Übermittlung der Nachrichten KAIN und INKA auch nach einem Fallstorno möglich ist.

In den Fällen, in denen Krankenhaus und Krankenkasse Informationen im Rahmen des Prüfverfahrens zu einer ursprünglichen Rechnung austauschen, ist in dem REC Segment die Rechnungsnummer zu verwenden auf die sich das bezieht. Hierbei kann es sich um eine ggf. korrigierte Schlussrechnung handeln. In der Feldbeschreibung ist dies bereits so festgehalten, es gab jedoch vermehrt Hinweise, dass es zu Fehlermeldungen diesbezüglich kam. Die Feldbeschreibung wird zusätzlich klargestellt und auf diese Umsetzung hingewiesen.

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