Referentenentwurf: Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V)
Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden durch § 115f Absatz 1 Satz 1 SGB V beauftragt, bis zum 31. März 2023 eine spezielle sektorengleiche Vergütung sowie eine Auswahl von Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen nach § 115b Absatz 1 Nummer 1 SGB V (aop-katalog) zu vereinbaren, auf die die spezielle sektorengleiche Vergütung unabhängig davon angewendet wird, ob die Leistung ambulant oder stationär durchgeführt wird. Eine fristgerechte Vereinbarung hierzu ist mangels einer Einigung zwischen den Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht zustande gekommen.
Ziel der speziellen sektorengleichen Vergütung ist es, bestehende Ambulantisierungspotenziale bei bislang unnötig stationär erbachten Leistungen zu heben. Hierdurch soll Pflegepersonal entlastet werden, ohne die qualität der medizinischen Versorgung für die Patientinnen und patienten einzuschränken. Auch zur Sicherung der wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es erforderlich, die ambulantisierung weiter voranzutreiben. Die spezielle sektorengleiche Vergütung ist daher zeitnah als neue Vergütungssystematik einzuführen.