Entgeltbindung einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

III ZR 195/17 | Bundesgerichtshof, vom 17.05. – Kommentar DKG[…] Mit vorliegendem Urteil nimmt der zur Frage der Entgelthöhe von Leistungen verbundener Privatkliniken erneut Stellung. Während er in seinem ersten Urteil vom 21.04.2011 (Az.: III ZR 114/10) noch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Privatklinik auch für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen höhere Entgelte als an einem Plankrankenhaus für eine vergleichbare Leistung verlangen könne, da Privatkliniken nicht an die Entgeltvorschriften des Krankenhausrechts gebunden seien, kommt der BGH nunmehr zu einem anderen Ergebnis. Dies beruht auf dem Umstand, dass die im vorliegenden Fall in Streit stehende Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mit Wirkung zum 01.01.2012 durch das GKV-VStG eingeführt und somit erst ab 2012 zu einer Preisbindung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen, die im verbundenen Plankrankenhaus in vergleichbarer Weise angeboten werden, führt. Zwar bestätigt der BGH seine Auffassung, dass Privatkliniken grundsätzlich nicht an die Entgeltvorschriften des Krankenhausrechts gebunden sind, macht aber deutlich, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG eben nicht zu einer Einbindung der Privatklinik in die Entgeltvorschriften des Krankenhausrechts führt, sondern lediglich eine Preisobergrenze darstellt. […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft


Siehe auch:

Bindung an Fallpauschalen für mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken

 

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