Thema: Strafzahlung

Nach § 275c Abs. 2 SGB V müssen Kliniken ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen durch den Medizinischen Dienst unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag (Strafzahlung) auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.

Zu Strafzahlung sind aktuell 187 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.

Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung – 4/2024, Anwendungsquartal: 2/2025

Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...

GKV-Spitzenverband