Markiert: Strafzahlung

Nach § 275c Abs. 2 SGB V müssen Kliniken ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen durch den Medizinischen Dienst unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag (Strafzahlung) auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.