S 12 KR 731/24 | Sozialgericht Köln, Entscheidung vom 01.10.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Aufschlagszahlung Klageverfahren Krankenhausabrechnungsprüfung MD-Prüfung S 12 KR 731/24 Strafzahlung
Nach § 275c Abs. 2 SGB V müssen Kliniken ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen durch den Medizinischen Dienst unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag (Strafzahlung) auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.
Zu Strafzahlung sind aktuell 190 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.
S 12 KR 731/24 | Sozialgericht Köln, Entscheidung vom 01.10.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
S 12 KR 2033/23 | Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 18.12.2025 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
L 1 KR 231/24 B ER | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2024
Der bisher prozentuale, von der Prüfquote abhängige Aufschlag wurde durch einen einheitlichen Betrag in Höhe von 400 Euro pro beanstandeter Abrechnung ersetzt…
L 1 KR 231/24 B ER | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2024 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Laut den Auswertungen des GKV-Spitzenverbandes ist die Anzahl der Kliniken, die die 5-Prozent-Prüfquote erreichen, im 3. Quartal 2024 erneut gesunken.
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
S 89 KR 562/24 | Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2024 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
S 89 KR 562/24, S 28 KR 403/24 | Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2024
S 89 KR 562/24 | Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2024 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte