Der GKV-Spitzenverband hat die Statistik zur Abrechnungsprüfung für das erste Quartal 2023 veröffentlicht.
Thema: KrankenhausabrechnungsprüfungMDKPrüfquoteStrafzahlung
Nach § 275c Abs. 2 SGB V müssen Kliniken ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen durch den Medizinischen Dienst unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag (Strafzahlung) auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.
Der GKV-Spitzenverband hat die Statistik zur Abrechnungsprüfung für das erste Quartal 2023 veröffentlicht.
Die quartalsweisen Auswertungen umfassen Daten zu den Einzelfallprüfungen. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals...
Gemäß AUF-VB werden die Krankenkassen Aufschläge, welche bisher zurückgestellt wurden, in großem Umfang einfordern
Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Absatz 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Medizincontrolling unter Druck: Der Spagat zwischen schneller Rechnungsstellung und richtiger Kodierung gehört – spätestens seit dem MDK-Reformgesetz – zum Alltag der Klinken.
Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung (AUF-VB)
Die Quote der aus Sicht der Krankenkassen korrekten Rechnungen der Kliniken ist gegenüber den ersten drei Quartalen 2022 relevant angestiegen
S 17 KR 2190/22, S 17 KR 2197/22, S 17 KR 2252/22, Sozialgericht Duisburg – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer Datenübertragung
Mittlerweile kristallisiert sich ein neuer Streitpunkt zwischen Kassen und Krankenhäusern heraus
Der GKV-Spitzenverband hat die Statistik zur Abrechnungsprüfung für das dritte Quartal 2022 veröffentlicht.
S 28 KR 1213/22 ER | Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2022 – Kommentar KMH Medizinrecht
L 4 KR 198/22 B ER | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Datenanalysen zeigen, dass immer mehr Kliniken die 5%-Prüfquote schaffen – für diese Kliniken ist somit keine Strafzahlung bei negativen Gutachten des Medizinischen Dienstes fällig.
668 Krankenhäuser (39 Prozent) hatten im 2. Quartal dieses Jahres 60 Prozent oder mehr als 60 Prozent unbeanstandete Rechnungen.