Aufrechnung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V unwirksam

S 15 KR 1185/22 KH | , Urteil vom 04.10.2022 – Kommentar KMH

Mit Urteil vom 04.10.2022 entschied das SG Düsseldorf (Az. S 15 KR 1185/22 KH), dass die Krankenkassen ihren Anspruch auf Zahlung einer nach § 275c Abs. 3 SGB V nicht aufrechnen dürfen.

Es sei zwar zunächst zutreffend, dass das gemäß § 109 Abs. 6 SGB V nicht anwendbar sei, da der nicht mit einem Erstattungsanspruch aufgerechnet worden sei. Die Aufschlagszahlung sei insofern keine Rückforderung im Sinne der Norm. Allerdings verstoße die der Krankenkasse gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot , stellte das SG Düsseldorf fest.

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