Aufrechnung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V unwirksam
S 15 KR 1185/22 KH | sozialgericht düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 – Kommentar KMH medizinrecht
Mit Urteil vom 04.10.2022 entschied das SG Düsseldorf (Az. S 15 KR 1185/22 KH), dass die Krankenkassen ihren Anspruch auf Zahlung einer aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V nicht aufrechnen dürfen.
Es sei zwar zunächst zutreffend, dass das aufrechnungsverbot gemäß § 109 Abs. 6 SGB V nicht anwendbar sei, da der vergütungsanspruch nicht mit einem Erstattungsanspruch aufgerechnet worden sei. Die Aufschlagszahlung sei insofern keine Rückforderung im Sinne der Norm. Allerdings verstoße die aufrechnung der Krankenkasse gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot nrw, stellte das SG Düsseldorf fest.