Hybrid-DRGs: DGAI veröffentlicht Stellungnahme zum Referentenentwurf

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Verordnung des zu Hybrid-DRGs hat die DGAI deutliche Kritik geäußert.

Als Startkatalog werden 244 -Codes beschrieben, die über ein noch zu definierendes Groupingverfahren über insgesamt 12 Fallpauschalen (Hydrid-DRGs) berechnet werden sollen. Die Hybrid-DRGs sollen unabhängig von einer ambulanten oder stationären Erbringung mit bis zu einer Übernachtung und sowohl für und Vertragsärztinnen und -ärzte, Belegärztinnen und-ärzte und MVZ gelten. Des Weiteren beschreibt der Entwurf auf Grundlage von aktuell für die stationäre Leistungsabrechnung gültigen DRGs einen Erweiterungskatalog, für den das BMG im Laufe des Jahres 2024 eine entsprechende Verordnung zur Vergütung im Sinne weiterer Hybrid-DRGs vorlegen wird.

Grundsätzlich ist eine Förderung der ambulanten Leistungserbringung durch finanzielle Anreize zu begrüßen. Die DGAI weist ausdrücklich darauf hin, dass durch fortwährend steigende Kosten in den Bereichen , Energie und Betrieb, sowie Sach- und Medikamentenkosten die wirtschaftliche Erbringung auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes sowohl für Vertragsärzte als auch für Krankenhäuser (gemäß AOP-Vertrag) nicht mehr gewährleistet ist. Dem Ziel einer sektorengleichen und gleichzeitig kostendeckenden Vergütung wird der vorgelegte Entwurf, insbesondere für den Bereich der , jedoch nicht gerecht. Darüber hinaus entstehen erhebliche Schwierigkeiten im Bereich der Abrechnung, Zuordnung von Leistungsanteilen und im Bereich der vertragsärztlichen Zulassung, insbesondere im anästhesiologischen Leistungsbereich.

Eine transparente Darlegung der der einzelnen Hybrid-DRGs bleibt der Entwurf schuldig.

Das könnte Dich auch interessieren …