Vorstationäre Abrechnung: Ein Notarztprotokoll genüge den Anforderungen einer ärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung

S 39 KR 1723/22 | , Urteil vom 11.10.2023

Die Einweisung erfolgte unstreitig um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung, nämlich für den Fall, dass andere Verletzungen der Bänder oder Knochen vorliegen, welche typischerweise nicht „von außen“ zu erkennen sind, zu überprüfen. Damit wird mit der Einweisung der originäre Zweck des iSv § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Fall SGB V verfolgt.

Die nach der Norm des § 115a Abs. 1 SGB V erforderliche des Hausarztes sichert die Prüfung, dass vertragsärztliche Behandlungsmöglichkeiten erschöpft sind und vermittelt zugleich Informationen für das aufnehmende . Das Notarzteinsatzprotokoll ist zur Erreichung dieses Zweckes in gleicher Weise geeignet. Die Verpflichtung zusätzlich nochmal ein anderes auszufüllen, welches dann dieselben Informationen enthält, stellt eine Förmelei dar, die die Anforderungen des durch einen Notarzt im Einsatz leistbaren eindeutig überspannt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass der Zweck des § 115a Abs. 1 SGB V sich darin erschöpft, die notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erforderlichkeit der stationären Behandlung ist – unabhängig vom Verordnungsschein – stets vom aufnehmenden Krankenhaus selbst zu prüfen […]

Anhand der im vorliegenden Fall im Notarztprotokoll geschilderten Anamnese, insbesondere der Angabe massiver Schmerzen (Messwertskala 8 von 10) und der getroffenen Erstdiagnose „Kniedistorsion links“ wird deutlich, dass die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten des aus Sicht des Notarztes erschöpft waren und eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die nach §115a SGB V erforderliche Verordnung liegt damit vor. Dem Anspruch aus § 115a SGB V steht nicht entgegen, dass letztlich keine stationäre Behandlung erforderlich wurde, da sich die Erstdiagnose als Hauptdiagnose S83.6 nach Durchführung des bestätigt hat.

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