Krankenhaus darf keine Kostenübernahmeerklärung von der Krankenkasse fordern (hier: stationäre multimodale Schmerztherapie) – Notwendigkeit der Aufnahme ist von Klinik zu prüfen
L 9 KR 691/17 B ER | Sächsisches Landessozialgericht , Urteil vom 26.02.2019
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Krankenhaus berechtigt ist, von Versicherten der Krankenkasse, die als chronische Schmerzpatienten zur stationären multimodalen Schmerztherapie in ihr Krankenhaus eingewiesen werden, vor der Aufnahme eine Erklärung der Krankenkasse über die Anerkennung der stationären Behandlungsnotwendigkeit zu verlangen.
Ein Krankenhaus, das die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung nach eigener Prüfung bejaht, ist verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen und zu behandeln. Die Verweigerung notwendiger Behandlung kann Haftungsansprüche gegenüber dem Versicherten auslösen […] Das Krankenhaus hat die Notwendigkeit der stationären Behandlung in eigener Verantwortung zu überprüfen. Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung ebenso wie die Nachteile der Nichterweislichkeit im nachfolgenden Rechtsstreit sind von diesem zu tragen