Maßgeblich für die rechtmäßige Erhebung von Aufschlagzahlungen ist nach der Entscheidung des BSG der Zeitpunkt der Einleitung der Rechnungsprüfung

  | Bundessozialgericht, vom 19.10.2023 – Kommentar KMH

Nach § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V haben die ab dem Jahr 2022 neben der Rückzahlung der Rechnungsdifferenz einen Aufschlag an die zu zahlen. Das Tatbestandsmerkmal „ab dem Jahr 2022“ knüpfe dabei entgegen der Rechtsauffassung der beklagten nicht an das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse an, sondern an den Zeitpunkt der Einleitung der , der sich nach außen durch die Beauftragung des Medizinischen Dienstes manifestiere […]

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