Zur Frage ob die Fünfmonatsfrist gemäß § 7 Abs. 5 PrüfvV verkürzt wird, sofern die MDK-Prüfung bereits vor Ablauf beendet ist

S 1 KR 360/18 |  für das , Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 – Zusammenfassung Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die beklagte hatte im Verfahren vorgetragen, dass eine Korrektur/Ergänzung von Datensätzen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung dann nicht mehr möglich sei, wenn die MDK-Prüfung vor Ablauf der dort geregelten Fünfmonatsfrist bereits abgeschlossen ist und verweigerte die Zahlung.

§ 7 Abs. 5 der stellt nach Auffassung des Sozialgerichts für den Lauf der ausschließlich ab auf die Einleitung des MDK-Prüfverfahrens. Eine Verkürzung dieser Frist etwa für den Fall, dass die MDK-Prüfung bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist beendet worden ist, findet sich hingegen in der PrüfvV nicht. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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