Zur Frage ob die Fünfmonatsfrist gemäß § 7 Abs. 5 PrüfvV verkürzt wird, sofern die MDK-Prüfung bereits vor Ablauf beendet ist
S 1 KR 360/18 | sozialgericht für das saarland, Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 – Zusammenfassung Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Die beklagte krankenkasse hatte im Verfahren vorgetragen, dass eine Korrektur/Ergänzung von Datensätzen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung dann nicht mehr möglich sei, wenn die MDK-Prüfung vor Ablauf der dort geregelten Fünfmonatsfrist bereits abgeschlossen ist und verweigerte die Zahlung.
§ 7 Abs. 5 der prüfvv stellt nach Auffassung des Sozialgerichts für den Lauf der frist ausschließlich ab auf die Einleitung des MDK-Prüfverfahrens. Eine Verkürzung dieser Frist etwa für den Fall, dass die MDK-Prüfung bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist beendet worden ist, findet sich hingegen in der PrüfvV nicht. […]
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr