Strafzahlungen für Rechnungsprüfverfahren vor 2022 sind unzulässig!

| , vom 19.10.2023 – Kommentar Rechtsanwälte

: Strafzahlungen setzen einen Prüfauftrag an den MD im Jahr 2022 voraus.

Mit Urteil vom 19. Oktober 2023, Az. B 1 KR 8/23 R hat das Bundessozialgericht (BSG) eine wesentliche Streitfrage um die sog. , rechtstechnisch Aufschlag genannt, geklärt.

Seufert Rechtsanwälte empfiehlt Krankenhäusern zu prüfen, ob Krankenkassen Strafzahlungen für Abrechnungen geltend gemacht haben, bei welchen der Auftrag an den MD vor dem Jahr 2022 erteilt wurde.

  • Sollte eine Krankenkasse solche Strafzahlung bereits aufgerechnet oder auf sonstigem Wege, ggf. durch eine Zahlung des Krankenhauses selbst erhalten haben, kann die zu Unrecht gezahlte Strafzahlung grundsätzlich zurückgefordert werden.
  • Sollte eine solche Strafzahlung seitens der Krankenkasse bisher nur angedroht, jedoch noch nicht aufgerechnet/bezahlt worden sein, empfiehlt es sich die Zahlung weiter zu verweigern, nun unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2023, Az. B 1 KR 8/23 R […]

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