Beanstandete und korrigierte Krankenhausabrechnung: Bundessozialgericht entscheidet zum Stichtag für Aufschlagszahlungen

| , vom 19.10.2023 – Kommentar ECOVIS

müssen seit 2022 neben der Rückzahlung der Rechnungsdifferenz auch eine in Höhe von mindestens 300 Euro an die Krankenkassen zahlen. Das ist dann der Fall, wenn sie nach einer Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst eine beanstandete Krankenhausabrechnung korrigieren und den Rechnungsbetrag mindern. Was für Fälle vor dem 1. Januar 2022 gilt, hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München kennt die Details. […]

„Krankenhäuser sollten auf Festsetzungsbescheiden immer genau prüfen, ob die Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst vor oder nach dem 1. Januar 2022 beauftragt wurde“, erklärt Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis in München. „Denn bei einer Beauftragung vor dem 1. Januar 2022 dürfen die Krankenkassen keine Aufschlagszahlung verlangen.“

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