Aufschlagszahlung erst für Prüfverfahren ab dem 01.01.2022
b 1 kr 8/23 r | bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
In einer Vielzahl von Verfahren war umstritten, ob die krankenkassen die aufschlagszahlung als Gegenstück zur aufwandspauschale nach § 275c Abs. 3 SGB V vor dem 01.01.2022 geltend machen durften.
Das bsg hat dazu in der Entscheidung vom 19.10.2023 (- B 1 KR 8/23 -) für Klarheit gesorgt und klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal ab dem Jahr 2022 nicht an das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung, sondern an den Zeitpunkt der Einleitung der rechnungsprüfung anknüpft und die Aufzahlungszahlung daher erst für Prüfungen verlangt werden kann, die ab dem 01.01.2022 eingeleitet worden sind. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor […]