Aufschlagszahlung erst für Prüfverfahren ab dem 01.01.2022

| , Urteil vom 19.10.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

In einer Vielzahl von Verfahren war umstritten, ob die die als Gegenstück zur nach § 275c Abs. 3 SGB V vor dem 01.01.2022 geltend machen durften.

Das hat dazu in der Entscheidung vom 19.10.2023 (- B 1 KR 8/23 -) für Klarheit gesorgt und klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal ab dem Jahr 2022 nicht an das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung, sondern an den Zeitpunkt der Einleitung der anknüpft und die Aufzahlungszahlung daher erst für Prüfungen verlangt werden kann, die ab dem 01.01.2022 eingeleitet worden sind. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor […]

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